FACHABTEILUNG KLINISCHE PSYCHOLOGIE

 

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Rahmenbedingungen

 

1. Psychologengesetz 2013

Gemäß Psychologengesetz 2013 (PG 2013) dürfen die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie nur nach dessen Bestimmungen selbständig ausgeübt werden (§6 Abs. 1-3). Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie ist daher jenen Personen vorbehalten, die durch Eintragung in die entsprechenden Berufslisten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) die jeweilige Berufsberechtigung erworben haben (§ 13 Abs.1-3 und § 18 für Gesundheitspsychologie, § 22 Abs. 1-3 und § 27 für Klinische Psychologie). Hierfür ist u.a. neben einem qualifizierten Abschluss des Studiums der Psychologie die Absolvierung einer postgraduellen theoretischen und praktischen Ausbildung im Bereich der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie erforderlich (Details siehe Qualifikationskriterien).


2. Berufsumschreibungen und Tätigkeitsprofile

Die Kernkompetenz der Gesundheits- und der Klinischen Psychologie umfasst „die Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation“ (§ 6 Abs.2).

 

 

Der den Klinischen PsychologInnen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst (§22 Abs.2)

„1. die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie

2. darauf aufbauend die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie auf Krankheitsbilder, die durch menschliches erleben und Verhalten beeinflusst werden.“

Zudem umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen PsychologInnen insbesondere (§ 22 Abs. 3)

1. die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologischer Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.

2. klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen,

3. klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie

4. die klinisch-psychologische Evaluation.



3. Tätigkeitsbereiche

 

Klinische und Gesundheits-PsychologInnen sind größtenteils im Rahmen einer Anstellung in einer Institution des Gesundheits- und Sozialwesens tätig, wie etwa:

    • Allgemeine sowie Schwerpunktkrankenhäuser

    • Beratungsstellen

    • Extramurale Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Ambulatorien)

    • Rehabilitationszentren

    • Pflegeeinrichtungen

    • Einrichtungen der Jugendwohlfahrt

Klinische PsychologInnen sind weiters auch in freier Praxis in den Bereichen klinisch-psychologische Untersuchung, klinisch-psychologische Beratung und Behandlung tätig.

 

Seit 1995 ist klinisch-psychologische Diagnostik eine Dienstleistung des Gesundheitswesens, deren Kosten von den Versicherungsträgern übernommen werden. Damit die Kosten zur Gänze übernommen werden, bedarf es des Status einer/s VertragspsychologIn und der Zuweisung durch Krankenanstalten, ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, sofern diese ebenfalls über einen Kassenvertrag verfügen. Erfolgt die Zuweisung über andere ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, so ist eine Genehmigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers notwendig.
Bei WahlpsychologInnen werden 80% des Kassensatzes rückvergütet.
Um VertragspsychologIn oder WahlpsychologIn zu werden, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Eintragung in die Liste der Klinischen PsychologInnen
  • 2-jährige Tätigkeit im Bereich klinisch-psychologische Diagnostik
  • 100 eigenständig diagnostizierte Fälle


Die Liste aller Vertrags- und WahlpsychologInnen findet sich auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger:

(https://www.sozialversicherung.at/portal27/hvbportal/services?viewmode=content&contentid=10007.697029).

 

Infos für Personen, die vertrags- oder WahlpsychologInnen werden wollen:

http://www.hauptverband.at/portal27/hvbportal/content?contentid=10007.693805&portal:componentId=gtnc48c8f1b-3860-41f8-b87f-b8dfbc9b7005&viewmode=content

 


4. Krankenanstaltengesetz


Im Krankenanstaltengesetz des Bundes wird gemäß §11b psychologische Betreuung vorgeschrieben:
"Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht kommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie angeboten wird."
Die Tätigkeitsbereiche und die Anzahl der vorgeschriebenen Dienstposten variieren je nach Bundesland und sind in den jeweiligen Krankenanstaltengesetzen der Länder festgelegt. Das Wiener Krankenanstaltengesetz etwa sieht gemäß §22a psychologische Betreuung für onkologische, psychiatrische und PatientInnen mit psychosomatischen Erkrankungen sowie sonstige PatientInnen mit besonders belastender Kranken- bzw. Lebensproblematik und langen Aufenthalten in Krankenanstalten vor. So sind beispielsweise in Wiener Standardkrankenanstalten hierfür je ein Dienstposten, in Schwerpunktkrankenanstalten je zwei und in Zentralkrankenanstalten je drei Dienstposten vorgesehen.


5. Berufspflichten

 

a) Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 32)

 

b) Fort- und Weiterbildung (§ 33)


Klinische und Gesundheits-PsychologInnen sind zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Details dazu finden sich in den Fort- und Weiterbildungsrichtlinien des BMSGPK. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist dem BMSGPK auf Verlangen nachzuweisen (Formular Nachweis Fortbildung).

 

c) Aufklärungspflicht (§ 34)

Gesundheits- bzw. Klinische PsychologInnen haben ihre Klientel/Auftraggeber über die in Aussicht genommene Leistung (Art, Inhalt, Umfang, Verlauf, Kosten, Risiken, Umgang mit Daten etc.) zu informieren.

 

d) Dokumentationspflicht (§ 35)
Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben über die von ihnen gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen, diese Dokumentation ist mindestens 10 Jahre unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht aufzubewahren (Formular Dokumentationsaufbewahrung). Details dazu finden sich in der Dokumentationsrichtlinie.

 

e) Auskunftspflicht (§ 36)

Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben ihren KlientInnen auf Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen. Dies gilt auch für gesetzliche VertreterInnen, Vorsorgebevollmächtigte sowie als auskunftsberechtigt benannte Personen mit der Einschränkung auf Auskünfte, die das Vertrauensverhältnis zum/r Klienten/in nicht gefährden.

 

f) Verschwiegenheitspflicht (§ 37)

Gesundheits- und Klinische PsychologInnen (sowie deren MitarbeiterInnen) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. (Details siehe Info zur Verschwiegenheitspflicht, Info zur Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychologie)

 

g) Werbebeschränkung und Provisionsverbot (§ 38)

Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben sich unwahrer oder unsachlicher Information in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten. Sie dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen geben oder nehmen.

 

h) Berufshaftpflichtversicherung (§ 39)

Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben zur Ausübung ihres Berufes eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diesen dem BMGF auf Verlangen nachzuweisen (Details siehe Info Berufshaftpflichtversicherung).

 



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