FACHABTEILUNG KLINISCHE PSYCHOLOGIE
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Rahmenbedingungen
1. Psychologengesetz 2013 Gemäß Psychologengesetz 2013 (PG 2013) dürfen die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie nur nach dessen Bestimmungen selbständig ausgeübt werden (§6 Abs. 1-3). Die berufsmäßige Ausübung der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie ist daher jenen Personen vorbehalten, die durch Eintragung in die entsprechenden Berufslisten beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) die jeweilige Berufsberechtigung erworben haben (§ 13 Abs.1-3 und § 18 für Gesundheitspsychologie, § 22 Abs. 1-3 und § 27 für Klinische Psychologie). Hierfür ist u.a. neben einem qualifizierten Abschluss des Studiums der Psychologie die Absolvierung einer postgraduellen theoretischen und praktischen Ausbildung im Bereich der Gesundheits- bzw. der Klinischen Psychologie erforderlich (Details siehe Qualifikationskriterien).
Die Kernkompetenz der Gesundheits- und der Klinischen Psychologie umfasst „die Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation“ (§ 6 Abs.2).
Der den Klinischen PsychologInnen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst (§22 Abs.2) „1. die klinisch-psychologische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das menschliche Erleben und Verhalten sowie 2. darauf aufbauend die Erstellung von klinisch-psychologischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie auf Krankheitsbilder, die durch menschliches erleben und Verhalten beeinflusst werden.“ Zudem umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen PsychologInnen insbesondere (§ 22 Abs. 3) 1. die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologischer Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist. 2. klinisch-psychologische Begleitung von Betroffenen und Angehörigen in Krisensituationen, 3. klinisch-psychologische Beratung in Bezug auf verschiedene Aspekte gesundheitlicher Beeinträchtigungen, ihrer Bedingungen und Veränderungsmöglichkeiten sowie 4. die klinisch-psychologische Evaluation.
Klinische und Gesundheits-PsychologInnen sind größtenteils im Rahmen einer Anstellung in einer Institution des Gesundheits- und Sozialwesens tätig, wie etwa:
Klinische PsychologInnen sind weiters auch in freier Praxis in den Bereichen klinisch-psychologische Untersuchung, klinisch-psychologische Beratung und Behandlung tätig.
Seit 1995 ist klinisch-psychologische Diagnostik eine Dienstleistung des Gesundheitswesens, deren Kosten von den Versicherungsträgern übernommen werden. Damit die Kosten zur Gänze übernommen werden, bedarf es des Status einer/s VertragspsychologIn und der Zuweisung durch Krankenanstalten, ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, sofern diese ebenfalls über einen Kassenvertrag verfügen. Erfolgt die Zuweisung über andere ÄrztInnen oder PsychotherapeutInnen, so ist eine Genehmigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers notwendig.
Die Liste aller Vertrags- und WahlpsychologInnen findet sich auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger:
Infos für Personen, die vertrags- oder WahlpsychologInnen werden wollen:
a) Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 32)
b) Fort- und Weiterbildung (§ 33)
c) Aufklärungspflicht (§ 34) Gesundheits- bzw. Klinische PsychologInnen haben ihre Klientel/Auftraggeber über die in Aussicht genommene Leistung (Art, Inhalt, Umfang, Verlauf, Kosten, Risiken, Umgang mit Daten etc.) zu informieren.
d) Dokumentationspflicht (§ 35)
e) Auskunftspflicht (§ 36) Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben ihren KlientInnen auf Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen. Dies gilt auch für gesetzliche VertreterInnen, Vorsorgebevollmächtigte sowie als auskunftsberechtigt benannte Personen mit der Einschränkung auf Auskünfte, die das Vertrauensverhältnis zum/r Klienten/in nicht gefährden.
f) Verschwiegenheitspflicht (§ 37) Gesundheits- und Klinische PsychologInnen (sowie deren MitarbeiterInnen) sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. (Details siehe Info zur Verschwiegenheitspflicht, Info zur Einwilligung in der Kinder- und Jugendlichenpsychologie)
g) Werbebeschränkung und Provisionsverbot (§ 38) Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben sich unwahrer oder unsachlicher Information in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten. Sie dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen geben oder nehmen.
h) Berufshaftpflichtversicherung (§ 39) Gesundheits- und Klinische PsychologInnen haben zur Ausübung ihres Berufes eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diesen dem BMGF auf Verlangen nachzuweisen (Details siehe Info Berufshaftpflichtversicherung).
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