FACHABTEILUNG KLINISCHE PSYCHOLOGIE


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Qualifikationskriterien

Für die eigenverantwortliche Ausübung der Klinischen Psychologie (unabängig davon, ob dies freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt) ist nach der geltenden Gesetzeslage (PG 2013) der Erwerb der Berufsberechtigung im Bereich der Klinischen Psychologie sowie die Eintragung in die entsprechenden Berufslisten beim BMSGPK erforderlich.

 

Eintragung in die Berufslisten nach PG 2013

 

1. Details zum Erwerb theoretisch-fachlicher Kompetenz:

 

siehe Lehrgang Klinische und Gesundheits-Psychologie.

 

Werden beide Berufsberechtigungen angestrebt, so sind das gemeinsame Grundmodul sowie beide Aufbaumodule (GP und KP) zu absolvieren.

 

2. Details zum Erwerb praktisch-fachlicher Kompetenz:

a) Klinische Psychologie

Für den Erwerb der Berufsberechtigung im Bereich der Klinischen Psychologie sind mindestens 2098 Stunden klinisch-psychologischer Tätigkeit im Zusammenhang mit krankheitswertigen Störungen, unter Anleitung und Fachaufsicht einer/s Klinischen Psychologin/en mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung und zumindest teilweise in multiprofessioneller Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, insb. ÄrztInnen, zu absolvieren (jeweils mindestens 500 Stunden sind begleitend zum Theoriegrundmodul bzw. zum Aufbaumodul zu absolvieren).

         
Diese Tätigkeit soll zu möglichst gleichen Teilen bestehen aus: 

 

  • Diagnostik psychischer Störungen und Krankheiten, sowie psychologischer Aspekte bei anderen Krankheiten
  • klinisch-psychologischer Behandlung bei psychischen Krankheiten bei verschiedenen Störungsbildern und Altersgruppen 
  • Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung in der primären Gesundheitsversorgung
  • Teilnahme an Teamgesprächen, Visiten und Besprechungen in multiprofessioneller Zusammenarbeit

 

Die Tätigkeit ist mit dem vom BMSGPK aufgelegten Rasterzeugnis Klinische Psychologie zu beschreiben und nachzuweisen. 

 

b) Gesundheitspsychologie   

    
Für den Erwerb der Berufsberechtigung im Bereich der Gesundheitspsychologie sind mindestens 1553 Stunden gesundheitspsychologischer Tätigkeit unter Anleitung und Fachaufsicht einer/s Gesundheitspsychologin/en mit zumindest zweijähriger Berufserfahrung zu absolvieren (jeweils mindestens 500 Stunden sind begleitend zum Theoriegrundmodul bzw. zum Aufbaumodul zu absolvieren).

 

Diese Tätigkeit soll zu möglichst gleichen Teilen bestehen aus:      

       

  • Beratung von Personen bzw. Institutionen bzgl. der gesundheitsfördernden Aspekte individuellen Verhaltens bzw. bzgl. verschiedener Einflussfaktoren auf die körperliche und psychische Gesundheit          
  • gesundheitspsychologische Diagnostik und Behandlung von Personen unterschiedlicher Altersstufen und Gruppen in Bezug auf psychische Aspekte gesundheitsbezogenen Risikoverhaltens
  • Planung, Durchführung und Evaluation von gesundheitsfördernden Maßnahmen und Projekten in verschiedenen Settings     
  • MitarbeiterInnen- und teambezogene Aufgaben im Rahmen multiprofessioneller Zusammenarbeit (insbesondere) mit anderen Gesundheitsberufen (mind. 300 Std.) 

        

Die Tätigkeit ist mit dem vom BMSGPK aufgelegten Rasterzeugnis Gesundheitspsychologie zu beschreiben und nachzuweisen.  

 

Werden beide Berufsberechtigungen angestrebt, ist der Nachweis durch die entsprechenden Zeugnisse jeweils separat zu erbringen. Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass sich die Tätigkeitsbilder so ergänzen bzw. überschneiden, dass eine Vice-versa-Anrechnung möglich ist und sich die erforderlichen Praxisstunden nicht addieren.

 

Die (Vor)Begutachtung und Prüfung der Rasterzeugnisse im Hinblick auf die Erfüllung der Ausbildungsvorschriften liegt bei den Theorieausbildungseinrichtungen.

 

3. Supervision:

Die praktisch-fachliche Tätigkeit muss gleichzeitig durch Fallsupervision (GP: mindestens 100 Einheiten, KP: mindestens 120 Einheiten) Stunden begleitet werden, ein Teil davon (GP: 30 Einheiten, KP: 40 Einheiten) in Einzelsupervision. Maximal 50 Einheiten Supervision können beim/bei der fachanleitenden Klinischen bzw. Gesundheits-Psychologen/in gemacht werden, der Rest hat bei jemand anderen zu erfolgen. Zur Supervision berechtigt sind Klinische PsychologInnen (für KP) bzw. GesundheitspsychologInnen (für GP), die mindestens 5 Jahre in die Listen der Klinischen bzw. Gesundheits-PsychologInnen des BMSGPK eingetragen sind.

4. Selbsterfahrung:

Im Zusammenhang mit der klinisch-psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Ausbildung ist Selbsterfahrung im Ausmaß von 76 Einheiten zu absolvieren, davon 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung darf nur von Klinischen bzw. Gesundheits-PsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst mindestens 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine Personenidentität mit fachanleitenden PsychologInnen (Punkt 2) bzw. SupervisorInnen (Punkt 3) ist nicht zulässig.

5. Sozialversicherungspflicht für Klinische und Gesundheits-PsychologInnen in Ausbildung:

Siehe oben Punkt 4. Auch wenn es durch das PG 2013 explizit nicht vorgesehen ist, kann es dazu kommen, dass geeignete geringfügig oder unbezahlte Tätigkeiten auf die praktische Ausbildung über ein Anrechnungsverfahren (§11 PG 2013) angerechnet werden. Dann gelten die oben angeführten Regelungen sinngemäß.

 

6. Prüfungen:

  • Das Grundmodul wird mit einer schriftlichen theoretischen Wissensprüfung anhand von Fragenkatalogen abgeschlossen.
  • Das (die) Aufbaumodul(e) wird durch die Erstellung zweier selbst durchgeführter Fallstudien (für KP) bzw. einer selbst durchgeführten Fallstudie und einer selbst (mit)erstellten Projektarbeit abgeschlossen. Diese sind durch eine/n Lehrbeauftragten der Theorieausbildungseinrichtung zu bewerten.
  • Nach Vorlage der Nachweise über die praktische Ausbildung (Rasterzeugnisse) sowie die absolvierte Supervision und Selbsterfahrung bei der theoretischen Ausbildungseinrichtung ist eine kommissionelle mündliche Abschlussprüfung abzulegen. Die Kommission besteht aus drei vom BMSGPK zu benennenden Personen.
Mit bestandener Abschlussprüfung kann der Antrag auf Eintragung in die Berufslisten gestellt werden. (Merkblatt)

 




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