FACHABTEILUNG ARBEITS- und ORGANISATIONSPSYCHOLOGIE
Service / Information | Rahmenbedingungen | Zertifizierungsrichtlinie | Berufspolitik | Links | Archiv
Rahmenbedingungen
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Das ASchG sieht in der Novellierung 2002 vor:
§ 82a (5) Präventionszeit: „...zumindest im Ausmaß der
restlichen 25% der jährlichen Präventionszeit hat der AG je nach
der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation
gemäß § 76 Abs. 3 bzw. 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete
Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, oder die SFK und/oder die Arbeitsmediziner zu
beschäftigen“.
Das hat dreierlei Konsequenzen:
- Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von psychosozialen Belastungen werden
ArbeitspsychologInnen ausdrücklich genannt und damit als geeignete ExpertInnen
ausgewiesen.
- Ihr Tätigkeitsfeld im Sinne des ASchG ist ein präventives,
nicht kuratives.
- Ihr Einsatz ist je nach Gefährdungs- und Belastungssituation vorgesehen,
also nicht obligatorisch, sondern fakultativ.
Wer an der Entstehungsgeschichte interessiert ist:
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(Novellierung 2002)
Presseaussendung
zur Novellierung
Tätigkeitsbereiche
Mit der Einbeziehung der Arbeitspsychologie in den ArbeitnehmerInnenschutz
sind nun bestimmte Tätigkeiten von ArbeitspsychologInnen als Einsatzzeiten
in die Präventionszeit einrechenbar.
ArbeitspsychologInnen sind freiberuflich und/oder im Rahmen einer Anstellung
tätig in Institutionen, die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz befasst
sind, wie etwa:
- Arbeitsmedizinische Zentren
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
- Berufliche Rehabilitation
- in der arbeitspsychologischen Beratung
- sowie in betrieblichen Gesundheitsförderungsprojekten.
Häufig sind sie entweder auf die Arbeitsanalyse oder auf die Umsetzung
der Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung spezialisiert.
ArbeitspsychologInnen sind jedoch auch mit Tätigkeiten befasst, die nicht
präventionszeitfähig sind (§77, §82 ASchG), wie Maßnahmen
zur allgemeinen Gesundheitsförderung, Seminare, Trainings, Coachings oder
Supervision.
(siehe auch Tätigkeitsbeschreibung Arbeitspsychologie-Folder)
Arbeitspsychologie in der Psychologengesetz-Novelle
Wie in der Psychologie schon üblich und aus anderen Anwendungsgebieten
bekannt, wurde und wird der „Tätigkeitsschutz“ auch für
ArbeitspsychologInnen in der GkPP zum Thema gemacht. Eng damit verknüpft
sind auch Fragen der Berufsausbildung und –berechtigung. Gegenwärtig
sind einige Fachrichtungen wie bspw. die Arbeitspsychologie im Psychologengesetz
gar nicht geregelt. Von entscheidender Bedeutung ist daher neben der Vernetzungsarbeit
mit den Interessensvertretungen auch die Verankerung der Arbeitspsychologie
im Psychologengesetz.
Die Novellierung des Psychologengesetzes ist geplant, und es finden laufend
Sitzungen mit den Berufsverbänden im Bundesministerium statt. Eine ausführliche
Beschreibung unserer Position finden Sie unter Berufspolitik.
Zertifizierungsrichtlinie
Für die Erfassung der A&O-PsychologInnen gilt die von GkPP und BÖP
beschlossene Zertifizierungsrichtlinie (siehe dort). Diese ist
Grundlage für eine ausschließlich von den beiden Berufsverbänden
geprüfte und vorgenommene Zertifizierung.
Seit 2016 (mit Übergangsfrist bis Ende 2016) gilt die neue Richtlinie, die den Anforderungen der neuen Gesetzeslage (PG 2013) sowie internationalen Standards (EUROPSY) angeglichen wurde..
Anrechnung Lehrgang GPL
|