FACHABTEILUNG ARBEITS- und ORGANISATIONSPSYCHOLOGIE


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Rahmenbedingungen

 

 

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Das ASchG sieht in der Novellierung 2002 vor:
§ 82a (5) Präventionszeit: „...zumindest im Ausmaß der restlichen 25% der jährlichen Präventionszeit hat der AG je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die SFK und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen“.

Das hat dreierlei Konsequenzen:

    • Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von psychosozialen Belastungen werden ArbeitspsychologInnen ausdrücklich genannt und damit als geeignete ExpertInnen ausgewiesen.
    • Ihr Tätigkeitsfeld im Sinne des ASchG ist  ein präventives, nicht kuratives.
    • Ihr Einsatz ist je nach Gefährdungs- und Belastungssituation vorgesehen, also nicht obligatorisch, sondern fakultativ.

Wer an der Entstehungsgeschichte interessiert ist:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Novellierung 2002)

Presseaussendung zur Novellierung

 

 

Tätigkeitsbereiche

Mit der Einbeziehung der Arbeitspsychologie in den ArbeitnehmerInnenschutz sind nun bestimmte Tätigkeiten von ArbeitspsychologInnen als Einsatzzeiten in die Präventionszeit einrechenbar.

ArbeitspsychologInnen sind freiberuflich und/oder im Rahmen einer Anstellung tätig in Institutionen, die mit dem ArbeitnehmerInnenschutz befasst sind, wie etwa:

    • Arbeitsmedizinische Zentren
    • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
    • Berufliche Rehabilitation
    • in der arbeitspsychologischen Beratung
    • sowie in betrieblichen Gesundheitsförderungsprojekten.

Häufig sind sie entweder auf die Arbeitsanalyse oder auf die Umsetzung der Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung spezialisiert.

ArbeitspsychologInnen sind jedoch auch mit Tätigkeiten befasst, die nicht präventionszeitfähig sind (§77, §82 ASchG), wie Maßnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung, Seminare, Trainings, Coachings oder Supervision.
(siehe auch Tätigkeitsbeschreibung Arbeitspsychologie-Folder)

 

 

Arbeitspsychologie in der Psychologengesetz-Novelle

Wie in der Psychologie schon üblich und aus anderen Anwendungsgebieten bekannt, wurde und wird der „Tätigkeitsschutz“ auch für ArbeitspsychologInnen in der GkPP zum Thema gemacht. Eng damit verknüpft sind auch Fragen der Berufsausbildung und –berechtigung. Gegenwärtig sind einige Fachrichtungen wie bspw. die Arbeitspsychologie im Psychologengesetz gar nicht geregelt. Von entscheidender Bedeutung ist daher neben der Vernetzungsarbeit mit den Interessensvertretungen auch die Verankerung der Arbeitspsychologie im Psychologengesetz.
Die Novellierung des Psychologengesetzes ist geplant, und es finden laufend Sitzungen mit den Berufsverbänden im Bundesministerium statt. Eine ausführliche Beschreibung unserer Position finden Sie unter Berufspolitik.

 

 

Zertifizierungsrichtlinie

Für die Erfassung der A&O-PsychologInnen gilt die von GkPP und BÖP beschlossene Zertifizierungsrichtlinie (siehe dort). Diese ist Grundlage für eine ausschließlich von den beiden Berufsverbänden geprüfte und vorgenommene Zertifizierung.
Seit 2016 (mit Übergangsfrist bis Ende 2016) gilt die neue Richtlinie, die den Anforderungen der neuen Gesetzeslage (PG 2013) sowie internationalen Standards (EUROPSY) angeglichen wurde..

 

 

Anrechnung Lehrgang GPL

 

 

 

 

 

 



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