FACHABTEILUNG ARBEITSPSYCHOLOGIE
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Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Das ASchG sieht in der Novellierung 2002 vor:
§ 82 a (5) Präventionszeit: "...zumindest im Ausmaß der restlichen 25% der
jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitstätte
gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs.3 bzw. §81 Abs.3
beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen,
insbesondere jedoch ArbeitspsychologInnen, oder die Sicherheitsfachkräfte und /oder
die ArbeitsmedizinerInnen zu beschäftigen."
Arbeitspsychologie im ArbeitnehmerInnenschutz
Anlass für vermehrte Aktivität in Richtung Arbeitspsychologie war die geplante
Novellierung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, die am 1. Jänner 2002 in Kraft treten
getreten ist. Die Novelle sieht neben einigen anderen Änderungen vor, dass
ArbeitgeberInnen in Zukunft auch auf externe Fachkräfte in einem bestimmten
Zeitausmaß zurückgreifen können. Explizit genannt werden im novellierten Gesetzestext
neben anderen ExpertInnen auch ArbeitspsychologInnen. Deren Fachkompetenz wird an mehreren
Stellen empfohlen, die früher im wesentlichen ArbeitsmedizinerInnen vorbehalten waren.
Die GkPP hat in ihrer offiziellen Stellungnahme zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz diese
Änderungen ausdrücklich begrüßt, insbesondere die Hervorhebung der ArbeitspsychologInnen.
Als notwendige Ergänzung haben wir allerdings empfohlen, ebenfalls die GesundheitspsychologInnen
explizit als ExpertInnen zu nennen, die von ArbeitgeberInnen für Beratungsleistungen
hinzugezogen werden können. Wir halten die den ArbeitspsychologInnen gleichwertige Erwähnung
von GesundheitspsychologInnen deshalb für richtig und wichtig, da diese gemäß Psychologengesetz
über überprüfte Mindestqualifikationen verfügen und diese in Bereichen erworben haben, die für
die Arbeit in Betrieben erforderlich sind (z.B. rechtliche Grundlagen, Gruppentheorie,
Setting-Diagnostik, soziale Kompetenz, Kommunikation, arbeitsbedingte Erkrankungen und
Belastungen, Prävention und Gesundheitsförderung).
Im Zuge der Gesetzesbegutachtung kam es zu einem informellen Treffen von AK, ÖGB, BÖP und GkPP,
um die weitere Vorgehensweise zu diskutieren und Aktivitäten in Richtung Etablierung von
ArbeitspsychologInnen zu setzen. Da diese Berufsgruppe im Psychologengesetz nicht erwähnt
ist und somit auch keine Ausbildungs- und/oder Qualifikationskriterien gesetzlich festgeschrieben
sind, ist es notwendig, ArbeitspsychologInnen, die bereits als solche arbeiten, möglichst
lückenlos zu erfassen. So begrüßenswert die Initiative ist, ArbeitspsychologInnen als
ExpertInnen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verankern, muss darauf der zweite Schritt
folgen, der da heißt, Betrieben/ArbeitgeberInnen auch ArbeitspsychologInnen nennen und
empfehlen zu können.
Auf diese Erfassung hat sich die informelle Gesprächsrunde aus AK, ÖGB, BÖP und GkPP geeinigt.
In Diskussion stand natürlich auch die Aus- und Weiterbildung für ArbeitspsychologInnen,
wobei relativ schnell Einigkeit darüber erzielt werden konnte, dass es nicht darum gehen
kann, neue Curricula und Weiterbildungsverdopplungen zu entwickeln, sondern im Falle des
BÖP ein eigenes Modul, im Falle der GkPP Anrechenbarkeiten einzelner Seminare und
Ergänzungsseminare im Rahmen der Lehrgänge für Gesundheits- und Klinische Psychologie
anzubieten und Zertifikate für Arbeitspsychologie zu vergeben. Einig sind sich auch
beide Berufsvertretungen darin, dass die gesetzlich geschaffene Berufsbezeichnung
Gesundheitspsycholog/e/in durch ihre Weiterbildung erstens über eine Reihe von Qualifikationen
im Bereich Arbeitspsychologie verfügt und zweitens die Gesundheitspsychologie dadurch mit
etwas mehr "Inhalt" gefüllt werden kann.
Ergebnis dieser Diskussionen sind die von GkPP und BÖP geführten Listen für
ArbeitspsychologInnen im Sinne des ASchG, die regelmäßig in Form einer aktualisierten
CD-Rom veröffentlicht werden.
Für die Erfassung der ArbeitspsychologInnen gelten die von GkPP und BÖP beschlossenen
Qualifikationskriterien. Diese sind nach wie vor Grundlage für eine ausschließlich von
den beiden Berufsverbänden geprüfte und vorgenommene Zertifizierung.
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