BERUFSPOLITIKInformation zur Novellierung des Psychologengesetzes (PG) - Stand 2009VorbemerkungAlle Informationen in Folge entsprechen dem momentanen Stand der Diskussion,
in manchen Punkten gibt es noch Klärungsbedarf, vieles ist juristisch
noch nicht ausformuliert. Inhaltlich gibt es ständige Absprachen zwischen
GkPP und BÖP. Es handelt sich also grundsätzlich um einen gemeinsam
abgestimmten Entwurf. Grundgedanken der NovellierungEs sollen möglichst viele psychologische Fachrichtungen in das Gesetz integriert werden können, sofern sie in engerer oder weiterer Form mit "Gesundheit(sförderung)" assoziiert werden können. Gegenwärtig sind bspw. die Verkehrspsychologie im Verkehrsministerium, die Schulpsychologie im Unterrichtsministerium und die Arbeitspsychologie gar nicht geregelt. Eine Einbeziehung möglichst vieler –psychologien soll u.a. der Vergleichbarkeit der Standards, der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung, der Qualitätssicherung, der Einheit der psychologischen Wissenschaft dienen. Somit wird versucht, die Anrechenbarkeiten klarer und handhabbarer zu machen (das gilt auch für Anrechenbarkeiten von ausländischen Qualifikationen). Die Novellierung
sieht eine klarere Trennung zwischen Klinischer und Gesundheits-Psychologie
vor, die KEINE Verschärfung der bisherigen Situation darstellt, sondern
die beiden Berufsfelder deutlicher als eigenständig hervorhebt, somit
auch die Gesundheitspsychologie aufwertet und mit ihren Differenzierungen in
Form von Schwerpunktsetzungen (Arbeits-, Sport-, Verkehrs-, Schul-psychologie
etc.) klar von der Klinischen Psychologie abhebt. Bezeichnungsschutz §1 PGDer §1 PG regelt die Bezeichnung „Psychologe/Psychologin“ und
ist jetzt schon als einzige Bestimmung des Gesetzes auf ALLE PsychologInnen
anwendbar. Dieser Umstand bedeutet, dass eine Änderung nicht Sache des
Gesundheitsministeriums ist, sondern des Wissenschaftsministeriums. In Absprache
mit diesem soll der §1 dahingehend geändert werden, dass die Bezeichnung „Psychologe/Psychologin“ nur
von AbsolventInnen eines Psychologiestudiums im Umfang von 300 ECTS (entspricht
einem Vollstudium) geführt werden darf. Diese Formulierung ist uns vor
allem deshalb wichtig, da im Zuge der Umsetzung der Bologna-Kriterien
an den Universitäten eine gegenwärtig nicht einschätzbare Differenzierung
an speziellen Bachelor- und Masterstudien entstehen wird. Ausbildungsmodell Klinische und Gesundheits-Psychologie TheorieGeplant ist ein breites Basismodul für Klinische und Gesundheits-Psychologie,
dann eine Differenzierung in den Zweig Klinische und den Zweig Gesundheits-Psychologie
mit je zwei Aufbaumodulen. Anrechenbarkeiten, Umstiege und Schwerpunktsetzungen
sollen möglich sein. Im Bereich Gesundheitspsychologie sind Schwerpunktsetzungen
(s. o. Grundgedanken) möglich. Weiters möglich sind spezialisierende
Zusatzdiplome nach Absolvierung der Ausbildung Klinische und/oder Gesundheits-Psychologie. Ausbildungsmodell Klinische und Gesundheits-Psychologie PraxisAnalog zum Theoriemodell soll es auch bei den Praxiszeiten Anrechnungsmöglichkeiten
geben, voraussichtlich sind die einzelnen „einschlägigen“ Praxiszeiten
mit mind. 500 Stunden zu beziffern. Heißt im Klartext: Für Gesundheitspsychologie
mit Zusatz Arbeitspsychologie wird es notwendig sein, mind. 500 Stunden im
Bereich Arbeitspsychologie zu absolvieren (wie jetzt auch). BerufspflichtenKlinische und Gesundheits-PsychologInnen sind verpflichtet, sich regelmäßig
fortzubilden und zwar im Ausmaß von 90 Einheiten in einem Durchrechnungszeitraum
von 3 Jahren. Inhaltlich hat die Fortbildung in Zukunft in ‚berufsrelevanten
Wissenschaften’ sowie Supervision zu erfolgen. Heißt: Man bildet
sich in den Bereichen fort, die für die eigene Berufstätigkeit relevant
sind, unabhängig davon, ob es sich um genuin psychologische Inhalte handelt. DokumentationspflichtDie im PG geregelte Dokumentationspflicht ist relativ umfangreich: Sie muss
Vorgeschichte, Problematik und Verlauf beinhalten, zudem die psychologischen
Tätigkeiten (Diagnostik, Beratung, Behandlung). Ebenso muss das Honorar
und die geleistete Aufklärung dokumentiert sein. Die Dokumentation hat
etwaige Konsultationen anderer ExpertInnen sowie Empfehlungen seitens des Psychologen/der
Psychologin zu beinhalten. Letzteres ist u.a. auch in möglichen Haftungsfällen
ein großer Vorteil. HaftpflichtversicherungWie bei anderen freien Berufen soll nun auch für freiberuflich tätige
Klinische und Gesundheits-PsychologInnen die Haftpflichtversicherung verpflichtend
vorgeschrieben werden. Zur Info: Die von der GkPP für Mitglieder angebotene freiwillige Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung erfüllt alle die Anforderungen und bietet noch einiges mehr! VersicherungGruppenpraxenKlinische und Gesundheits-PsychologInnen haben die Möglichkeit, sich
in Ausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu Gruppenpraxen zusammenzuschließen.
Ein Zusammenschluss ist ebenso mit ÄrztInnen und/oder PsychotherapeutInnen
möglich. ÜbergangsbestimmungenDie Übergangsbestimmungen sind noch nicht ausformuliert, aber
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