PG-NEU

Das Psychologengesetz 2013

Die wichtigsten Neuerungen gegenüber PG 1990 in Schlagzeilen
(Detaillierte Informationen unter: Neues Psychologengesetz)

Aktualisierung des Titelschutzes
Neben den bisherigen Kriterien (insbesondere Diplomstudium mit Magister-Abschluss) wird als Kriterium für die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung der Nachweis eines Studiums der Psychologie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 300 ECTS (d.i. Bachelor- und Master-Abschluss in Psychologie) eingeführt. Für Abschlüsse innerhalb des EWR entfällt die Notwendigkeit der Nostrifikation; dies ist insbesondere von Bedeutung für die Zulassung zur postgraduellen Ausbildung in Klinischer- bzw. Gesundheitspsychologie.

Neufassung der Berufsumschreibungen
Die Berufsbilder der Gesundheitspsychologie (§ 13) und der Klinischen Psychologie (§22) werden differenziert neu gefasst und mit einem Berufsvorbehalt ausgestattet; für einige Tätigkeitsbereiche (insbesondere für die psychologische Diagnostik) wird ein enger gefasster Tätigkeitsvorbehalt eingeführt.
Die Berufsumschreibungen der ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen und MusiktherapeutInnen werden durch diese Berufsumschreibungen explizit nicht berührt oder eingeschränkt. Gerade in den Überschneidungsbereichen ärztlicher, psychotherapeutischer und musiktherapeutischer Tätigkeiten mit denen klinisch- oder gesundheits-psychologischer Tätigkeiten wird es in Zukunft, wie schon jetzt im Rahmen der Begutachtung, im Einzelfall sehr darauf ankommen, wie realistisch und angemessen die Deutungsspielräume der gesetzlichen Kompetenzdefinitionen gehandhabt werden. Ähnliches gilt für die Tätigkeitsbereiche anderer PsychologInnen, sofern es hierfür gesonderte gesetzliche Regelungen gibt (insbesondere beispielsweise Arbeits-, Verkehrs- oder SchulpsychologInnen).

Neufassung der Ausbildung in Klinischer bzw. Gesundheits-Psychologie
Der Zugang zur postgraduellen Ausbildung ist nunmehr nicht nur an die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychologe/in“ gebunden, sondern es ist ein Mindestmaß von 75 ECTS an fachlich einschlägigen klinisch- und gesundheitspsychologischen Grundkenntnissen aus dem Studium in den Themenbereichen Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie, psychologischer Diagnostik, Methoden der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation sowie psychologischer Interventionsstrategien nachzuweisen. Diese Zugangsregelungen könnten sich wegen ihrer sehr detaillierten Formulierungen als problematisch erweisen, es wird einerseits stark von der Auslegungspraxis abhängen, aber andererseits auch von der Haltung der universitären Einrichtungen, insbesondere in den Masterstudienplänen auf eine zukünftige praktisch- psychologische Tätigkeit ihrer Studierenden Bezug zu nehmen. In den Ausbildungsbestimmungen selbst werden Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie sowohl in Theorie als auch in der Praxis deutlicher voneinander abgegrenzt. Nach einem gemeinsamen Grundmodul (220 Einheiten = 165 Stunden) für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz wird ein spezielles Aufbaumodul, jeweils für GPL und KPL aufgesetzt (120 Einheiten = 90 Stunden).

Der Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz hat in Zukunft für angehende GesundheitspsychologInnen 1553 Stunden (bisher: 1480 Stunden) angeleiteter praktischer Tätigkeit in den Bereichen gesundheitspsychologischer Beratung, Diagnostik und Behandlung sowie der Planung, Durchführung und Evaluation gesundheitsfördernder Projekte zu bestehen, mindestens 300 Stunden davon haben in einem multiprofessionellen Setting zu erfolgen; diese Tätigkeit wird begleitet von mindestens 100 Einheiten (=75 Stunden) Fallsupervision, davon 30 Einheiten Einzelsupervision. Parallel dazu sind mindestens 76 Einheiten Selbsterfahrung (= 57 Stunden), davon 40 Einheiten im Einzelsetting, zu absolvieren. Jeweils mindestens 500 Stunden der praktischen Ausbildung haben parallel zum Grundmodul bzw. Aufbaumodul der theoretischen Ausbildung zu erfolgen und sollen praktische Erprobung und Übung der im jeweiligen Modul erworbenen Kompetenzen ermöglichen.

Ähnliches gilt für angehende Klinische PsychologInnen, diese müssen jedoch 2098 Stunden (bisher: 1480 Stunden) angeleiteter praktischer Tätigkeit in den Bereichen klinisch-psychologischer Behandlung, Diagnostik und gesundheitsfördernder Maßnahmen nachweisen, die von 120 Einheiten (=90 Stunden) Fallsupervision, davon 40 Einheiten im Einzelsetting, begleitet werden. Die übrigen Kriterien gelten analog GPL.

Für die praktische Ausbildung in beiden Kompetenzbereichen gilt, dass sie „im Rahmen von Arbeitsverhältnissen“ zu erfolgen hat; für die Absolvierung ist eine 5-Jahresfrist vorgesehen (Ausnahmen und Fristverlängerungen, etwa durch Karenzzeiten etc. sind möglich).
Die gesamte Ausbildung wird abgeschlossen durch im Detail geregelte Abschlussprüfungen (schriftliche Fallstudien bzw. Projektdarstellungen sowie mündliche kommissionelle Prüfung); diese sind zwar durch die Theorieausbildungseinrichtungen zu organisieren, das PrüferInnenkollegium ist jedoch mehrheitlich extern zu besetzen.

Durch die teilweise extrem detaillierten Formulierungen der neuen Ausbildungsregelungen gehen einerseits Gestaltungsspielräume verloren (dies betrifft insbesondere die Anbieter der theoretischen Ausbildung bei der Gestaltung der Curricula, sodass mit einer geringeren Vielfalt an Angeboten für die AusbildungskandidatInnen und Verringerung der Flexibilität zu rechnen ist), andererseits sind etliche der Neuregelungen insbesondere für die praktische Ausbildung, nicht oder unzureichend mit Bestimmungen darüber flankiert, in wessen Umsetzungskompetenz sie fallen, und wer die Konsequenzen zu tragen hat, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden (können) und es daher zu großen Schwierigkeiten in ihrer praktischen Umsetzung kommen wird.

So ist zwar vorgesehen, dass die praktische Ausbildung „im Rahmen von Arbeitsverhältnissen“ zu erfolgen hat – daraus würde sich ergeben, dass das österreichische Arbeitsrecht mit seinen Bestimmungen, inklusive der Verpflichtung zu angemessener (kollektivvertraglicher) Entlohnung, zur Anwendung kommen müsste; das PG 2013 enthält zudem keinerlei Bestimmungen, wer dafür zuständig ist, diese Ausbildungsplätze einzurichten, die korrekte Durchführung der praktischen Ausbildung zu kontrollieren oder den Schutz des Ausbildungsinteresses der FachausbildungskandidatInnen zu gewährleisten (anders das ÄrzteGesetz, das für Turnus- und Fachausbildung der ÄrztInnen erstens die Verpflichtung von Krankenanstalten zur Einrichtung von Ausbildungsstellen und einen Schlüssel dazu vorsieht sowie Rechte und Pflichten der ÄrztInnen in Ausbildung detailliert umschreibt). Aus den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen wäre abzuleiten, dass das BMG dafür zuständig wäre, doch ist zu befürchten, dass es dieser Aufgabe, wie auch schon bisher, kaum oder gar nicht nachkommen wird, sodass der Vollzug eher zum Nachteil der Auszubildenden vonstattengehen wird: So könnte sich ergeben, dass nach Inkrafttreten des PG auf Jahre hinaus kaum bezahlte Ausbildungsstellen existieren, sodass ebenso lang kein Nachwuchs von Fachkräften im Bereich der Klinischen bzw. Gesundheits-Psychologie ausgebildet werden kann, weil die Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens mangels expliziter Verpflichtung keine Fachausbildungsstellen einrichten; eine weitere Folge wäre, dass das „Ergattern“ eines Ausbildungsplatzes ausschließlich von „Vitamin B“ oder noch schlimmer, von Korruption abhängig wäre. Realistisch ist dann, dass sich für Auszubildende nichts verbessert und unter Umgehung der Bestimmungen die praktische Ausbildung zwar im vorgeschriebenen Umfang und inhaltlich gesetzeskonform absolviert wurde, aber leider nicht „im Rahmen eines (regulären) Arbeitsverhältnisses“, sondern wie bisher im „Taschengeldmodell“; die erworbene praktische Kompetenz muss dann einem Anrechnungsverfahren unterworfen werden.

Hier wird es eine wichtige berufspolitische Aufgabe sein, darauf zu drängen, dass solche und weitere sich aus unzulänglichen oder undurchführbaren Bestimmungen ergebende Probleme im Rahmen der vom BMG noch zu erlassenden Durchführungsverordnungen geregelt und gelöst werden. Neuregelung der Berufspflichten für Klinische und Gesundheits-PsychologInnen Die bisher bereits bestehenden Berufspflichten für Klinische bzw. Gesundheits-PsychologInnen bestehen weiter, sie sind zum Teil differenzierter ausformuliert, neu hinzukommen explizit die Dokumentationspflicht und die Berufshaftpflichtversicherung.

Eingetragene Klinische bzw. Gesundheits-PsychologInnen müssen in Zukunft unabhängig davon, ob sie freiberuflich oder im Anstellungsverhältnis tätig sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und dem BMG auf dessen Verlangen nachweisen. Gegebenenfalls ist der Nachweis einer solchen Versicherung bereits beim Ansuchen um Eintragung in die Berufslisten vorzulegen. Details dazu haben wir bereits in früheren Aussendungen (BerufshaftpflichtversicherungNEU) dargelegt. Inwieweit die Dienstgeber verpflichtet sind, ihre MitarbeiterInnen diesbezüglich im Rahmen ihrer institutionellen Haftpflichtversicherung abzusichern, wird noch zu klären sein – derzeit verlangen bereits viele Arbeitgeber das Vorliegen der Versicherung als Bewerbungsvoraussetzung. Wie weit dies legal ist, ist die Frage, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesamtgesetzes (d.h. am 1. Juli 2014) bereits in die Berufslisten eingetragene Personen haben gemäß der entsprechenden Übergangsbestimmung bis 31. 12. 2015 (!) Zeit, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen!

Klinische bzw. Gesundheits-PsychologInnen haben fallbezogen ihre Tätigkeit umfassend zu dokumentieren, die Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren und es sind für den Fall des Ablebens Verfügungen darüber zu treffen, wie mit der Dokumentation zur Wahrung der Interessen der KlientInnen, insbesondere deren Anspruch auf Verschwiegenheit, zu verfahren ist.

Spezialisierungen
Das PG 2013 ermöglicht über den Erwerb der Berufsberechtigungen in den Bereichen der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie hinaus Spezialisierungen im Hinblick auf spezielle Einsatzfelder oder Zielgruppen, sofern die hierfür notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen im Rahmen von zumindest 120 Einheiten einschlägiger wissenschaftlich fundierter Fortbildung und entsprechender praktischer Erfahrung nachgewiesen werden. Diese Spezialisierungen können in Form von Zusatzbezeichnungen in den Berufslisten bekanntgegeben werden; dazu ist das BMG ermächtigt, detaillierte Durchführungsverordnungen zu erlassen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere die Bestimmung zur Berufshaftpflichtversicherung, siehe dort) tritt das PG 2013 am 1. Juli 2014 in Kraft. Da aber bedeutsame Änderungen, insbesondere durch die umfassenderen Ausbildungsbestimmungen, aber auch durch die Erweiterung der Berufspflichten, damit einhergehen, sieht es für viele Bereiche und Personen Gruppen Übergangsbestimmungen vor.
Hier seien die wichtigsten im Zusammenhang mit der Ausbildung genannt:
Personen, die vor dem 1. Juli 2014 nachweislich mit der Ausbildung in Klinischer und/oder Gesundheits-Psychologie begonnen haben (den Nachweis haben die Ausbildungseinrichtungen durch Übermittlung von Listen an das BMG zu führen), können die Ausbildung noch nach den Regelungen des PG 1990 fertig machen, sofern die theoretische Ausbildung innerhalb von zwei Jahren (d.h. bis zum 30. Juni 2016) und die praktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren (also bis zum 30. Juni 2019) abgeschlossen wird. Ein Umstieg auf „Ausbildung neu“ ist unter Anrechnung bisher erworbener Ausbildungsschritte jederzeit möglich, mit Ablauf der Übergangsfristen jedoch zwingend. Die Anrechnung bisheriger Ausbildungsschritte erfolgt nach Kriterien der „Gleichwertigkeit“, die durch den neuen Psychologenbeirat noch zu definieren sein werden.
Personen, die vor dem 1. Juli 2014 entweder als Klinische oder Gesundheits-PsychologInnen eingetragen waren und danach eine Erweiterung ihrer Berufsberechtigung um die jeweils andere anstreben, müssen die erfolgreiche Absolvierung des betreffenden Aufbaumoduls und der entsprechenden praktischen Erfahrung in angemessenen Umfang nachweisen. Auch hier wird es entsprechende detaillierte Durchführungsverordnungen geben. Ähnliches gilt für den Erwerb der Berechtigung zur Führung von Zusatzbezeichnungen im Rahmen der Spezialisierungen (siehe oben).

Weiterführende Info und Online-Fundstelle:
Eine ausführliche Fassung dieses Artikels ist neben dem Gesetzestext, der GkPP-Stellungnahme zur Regierungsvorlage und Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung auf unserer Homepage unter „Aktuelles“ sowie auf den Seiten der Fachabteilung KPL und GPL als Download verfügbar; ebenso werden wir detailliertere Berichte und Kommentare zu einzelnen wesentlichen Bestimmungen liefern, sobald die entsprechenden Durchführungsverordnungen und –richtlinien bekannt sind und erste Erfahrungen mit dem neuen Gesetz gemacht wurden.

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